Haltungseinrichtung von Tieren gemäß Tierhaltungskennzeichnungsgesetz zur Registrierung und Festlegung von Kennnummern mitteilen

Leistungsbeschreibung

Sie müssen Ihren tierhaltenden Betrieb nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz registrieren, damit die Haltung Ihrer Tiere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln erfasst wird. Aktuell betrifft das Gesetz nur die Kennzeichnung von frischem Fleisch aus der Schweinemast – einschließlich Hackfleisch/Faschiertes und Nebenprodukte der Schlachtung wie zum Beispiel Leber oder Blut.

Die Information über die Haltung der Tiere – derzeit nur Mastschweine – übermitteln Sie an den Schlachtbetrieb. Hierfür erhalten Sie als tierhaltender Betrieb eine Kennnummer durch die zuständige Behörde. Deswegen müssen Sie Ihren tierhaltenden Betrieb der zuständigen Behörde mitteilen.

Bei der Meldung geben Sie zum Beispiel an:

  • Haltungsform der Tiere
  • Haltungseinrichtungen mit
    • Lageplänen, wenn mehrere Haltungseinrichtungen vorhanden sind
    • Angaben zur nutzbaren Bodenfläche
    • Angaben zu Anzahl der gehaltenen Tiere
  • geeignete Nachweise der Einhaltung der angegebenen Haltungsform

Für die Mitteilung verwenden Sie bitte die Vorlage des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz. 

Nach Prüfung erhalten Sie für jede Haltungseinrichtung Ihres tierhaltenden Betriebes eine individuelle Kennnummer. Diese setzt sich zusammen aus:

  • der Tierart,
  • der Kennung für die Haltungsform,
  • Herkunftsland,
  • Kennziffer Bundesland, 
  • Kennung für die in Thüringen zuständige Behörde,
  • betriebsspezifische Kennung der Tierhaltung,
  • Nummerierung der Haltungseinrichtung.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)