Zuständigkeitsfinder
Hundeausstellungen und Katzenausstellungen anzeigen
Leistungsbeschreibung
Eine Hunde- oder Katzenausstellung oder eine ähnliche Veranstaltung müssen Sie der zuständigen Behörde melden, wenn Hunde und Katzen gemeinsam oder einzeln teilnehmen und
- die Veranstaltung in einem Gebiet mit Tollwutgefahr stattfindet oder
- die Tiere aus einem EU-Land oder einem anderen Staat kommen.
Die Veranstaltung kann eingeschränkt oder verboten werden, beispielsweise um eine Tierseuche zu verhindern.
Verfahrensablauf
Sie können die Hunde- oder Katzenausstellung schriftlich anzeigen.
- Sie beschreiben Ihr Anliegen mit allen wichtigen Informationen.
- Sie reichen die Anzeige mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
- Sie senden die Anzeige an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle nimmt Ihre Anzeige entgegen.
- Sie erhalten eine Bestätigung.
- Über eine Beschränkung oder ein Verbot werden Sie informiert.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).
Voraussetzungen
Sie verfügen über eine Erlaubnis zur Ausstellung von Tieren, wenn Sie die Hunde- oder Katzenausstellung gewerbsmäßig durchführen möchten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Geben Sie in Ihrer Anzeige folgende Informationen an:
- zur veranstaltenden Person
- zur verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- Angaben zu den ausgestellten Tierarten
- Herkunftsländer der Tiere
- Reichen Sie mit Ihrer Anzeige folgende Unterlagen ein:
- Erlaubnis zur Ausstellung von Tieren, wenn Sie die Hunde- oder Katzenausstellung gewerbsmäßig durchführen möchten
- Wenn Sie Tiere aus dem Ausland ausstellen möchten zusätzlich:
- Tiergesundheitsbescheinigung und Belegdokumente (Impfnachweis, Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung)
- Veranstaltungserlaubnis
- Registriernummer
Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
Zeigen Sie die Veranstaltung mindestens 4 Wochen im Voraus an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert in etwa 1 - 3 Wochen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Fachlich freigegeben am
14.01.2026
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
