Kirchensteuer einziehen

Leistungsbeschreibung

Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften haben das Recht, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Dies setzt eine staatlich anerkannte Steuerordnung voraus. Die Kirchensteuer wird hauptsächlich als Zuschlag zur Einkommensteuer,Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer erhoben. Bei glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, bei denen ein Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, besteht im Fall der Zusammenveranlagung der Ehegatten oder Lebenspartner die Möglichkeit, ein besonderes Kirchgeld zu erheben. Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen und des besonderen Kirchgelds kann auf Antrag der Kirche durch das für Finanzen zuständige Ministerium auf die Finanzämter übertragen werden.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Zugehörigkeit zu einer evangelischen Landeskirche oder zur römisch-katholischen Kirche wird durch den Akt der Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen folgt.
 
Beendigung der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats, die Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Thüringen oder den Austritt aus der Kirche, wobei hier der Ablauf des Kalendermonats maßgeblich ist, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber der zuständigen Stelle erklären.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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