Zuständigkeitsfinder
Melderegisterauskunft erhalten
Leistungsbeschreibung
Über eine Auskunft aus dem Melderegister ihrer Gemeinde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden. Diese kann jede/r beantragen. Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:
Einfache Melderegisterauskunft:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft folgende Auskünfte:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache
Erweiterte Melderegisterauskunft:
Wird ein berechtigtes Interesse an einer Auskunftserteilung glaubhaft gemacht, darf die Meldebehörde eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilen, die zusätzlich folgende Daten enthält:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht)
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- Familien und Vorname sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Sterbetag und -ort
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst hier jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann.
Der Empfänger der Auskunft hat nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Pflicht, die betroffene Person zu unterrichten. Davon ausgenommen sind die in der DSGVO aufgezählten Fälle, wenn und soweit
- die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt,
- die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
- die Erlangung oder Offenlegung durch deutsches oder Unionsrecht, denen der Verantwortliche unterliegt und das geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person vorsieht, ausdrücklich geregelt ist, oder
- die personenbezogenen Daten gemäß deutschem oder Unionsrecht dem Berufsgeheimnis, einschließlich einer satzungsmäßigen Geheimhaltungspflicht, unterliegen.
Im Fall einer einfachen oder erweiterten Melderegisterauskunft besteht die Informationspflicht nach der DSGVO ebenfalls nicht, wenn
- durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.
Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Weitere Arten der Melderegisterauskunft sind:
- Melderegisterauskunft -in besonderen Fällen
- Melderegisterauskunft gegenüber Wohnungsgebern
- Selbstauskunft
- Gruppenauskunft
Verfahrensablauf
Sie können eine Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten die Möglichkeit, Melderegisterauskünfte online zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist, dass Sie diese nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden und dies gegenüber der Meldebehörde erklären
Für die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Für eine Gruppenauskunft muss ein öffentliches Interesse begründet sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auskünfte können schriftlich formlos bzw. persönlich beantragt werden.
- Erforderliche Unterlagen: möglichst genaue Angaben über die gesuchte Person (Name, Vorname und, wenn möglich, das Geburtsdatum)
- Erforderliche Unterlagen: Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass dieser Zweck bei der Anfrage angegeben wurde.
Bei erweiterten Melderegisterauskünften ist das berechtigte Interesse für die Auskunftserteilung glaubhaft zu machen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft:
- Einfache Melderegisterauskunft 11,00 EUR
- Einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke 13,00 EUR
- Erweiterte Melderegisterauskunft 14,00 EUR
- Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert 16,00 bis 40,00 EUR
- Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind 30,00 bis 90,00 EUR
Rechtsgrundlage
- § 44 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 45 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 46 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 47 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 48 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 49 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 50 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 52 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Artikel 14 Absatz 1 - 5 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (ThürAGBMG)
- Thüringer Meldeverordnung (ThürMeldeVO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales (ThürVwKostOIM)
Was sollte ich noch wissen?
Aus dem Melderegister können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
11.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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