Zuständigkeitsfinder
Opferentschädigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen Ihre oder eine andere Person oder durch rechtmäßige Abwehr, zum Beispiel einer Körperverletzung, einen gesundheitlichen Schaden erleiden, können Sie auf Antrag Leistungen im Hinblick auf diesen gesundheitlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Schaden erhalten.
In Betracht kommen Leistungen zur
- Heil- und Krankenbehandlung,fürsorgerische Leistungen (Kriegsopferfürsorge),
- Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern,
- Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld,
- Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und Heimaufenthalt
- Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln,
- Renten- und
- weitere Geldleistungen.
Eine Versorgung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Diese beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolgen (GdS)
- einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Kleiderverschleißzulage sowie
- einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich.
Vermögensschäden oder immaterielle Schäden werden nicht ausgeglichen. Dies gilt auch für selbst verursachte Schädigungen (zum Beispiel wenn Sie eine Schlägerei angefangen haben).
Ihnen können Leistungen versagt werden, wenn Sie als geschädigte Person nicht zur Aufklärung beitragen, etwa wenn Sie keine Anzeige erstatten.
Bei Ausländern richtet sich der Umfang der Leistungen nach der Länge ihres rechtmäßigen Aufenthalts. Als rechtmäßig gilt der Aufenthalt auch, wenn Ihre Abschiebung ausgesetzt ist („Duldung“). Personen, die sich illegal in Deutschland aufhalten, haben hingegen keinen Anspruch.
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Die zuständige Stelle informiert Sie über gegebenenfalls vorzulegenden Unterlagen. Sie prüft Ihren Fall und teilt Ihnen mit, ob und welche Hilfen Sie erhalten.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Opferentschädigung ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610.
Voraussetzungen
- Sie sind Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs in Deutschland oder Hinterbliebener einer hierdurch getöteten Person
- Sie können den tätlichen Angriff nachweisen
- Ihre Gesundheitsschädigung ist auf diesen Angriff zurückzuführen
- die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung dauern an
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schriftlicher Antrag
- falls vorhanden: Nachweise über die Gewalttat (zum Beispiel Kopie Polizeiprotokoll / Strafanzeige), Nachweis über Gesundheitsschädigung (Arztbericht)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich gibt es keine Fristen zu beachten. Allerdings sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag stellen, um die Ermittlungen nach der Tat zu vereinfachen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch; Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Anträge / Formulare
Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
Das Erstantragsrecht ist ein persönlichkeitsgebundenes Recht und muss grundsätzlich vom Opfer persönlich wahrgenommen werden. Ausnahmen davon stellen Betreuer/ Bevollmächtigte/ gesetzliche Vertreter dar.
Was sollte ich noch wissen?
- Die Beschädigtenversorgung beginnt mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat.
- Die Versorgung ist auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird.
- Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Thüringer Landesverwaltungsamt gestellt werden. Anträge werden jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
Bemerkungen
Ausländer haben ebenfalls Anspruch auf Versorgung,
- wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind oder
- soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen, auf sie anwendbar sind oder
- soweit dieses aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gesetzlich bestimmt ist oder
- wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist).
Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:
- Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten;
- ausschließlich einkommensabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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