Zuständigkeitsfinder
Zoo-Genehmigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie einen Zoo errichten und betreiben möchten, benötigen Sie die Genehmigung der für Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt zuständige untere Naturschutzbehörde, ansässig im Landratsamt oder der Stadtverwaltung. Neben der Errichtung und dem Betrieb eines Zoos sind auch die Erweiterung und wesentliche Änderungen genehmigungspflichtig. Die Naturschutzbehörde erteilt die Genehmigung auf Antrag für bestimmte Anlagen und bestimmte Betreiber und legt für den Tierbestand jeder einzelnen Art eine Höchstzahl fest.
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden, um diese zur Schau zu stellen.
Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.
Nicht als Zoo gelten
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Zirkusse,
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Tierhandlungen oder
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Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Als Tiergehege gelten ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zoo-Genehmigung schriftlich bei der zuständigen Stelle. Hierfür sind entsprechende Formulare auszufüllen. Die zuständige Stelle informiert Sie über die weiteren Verfahrensschritte.
An wen muss ich mich wenden?
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos und Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt bzw. der Kreisfreien Stadt.
Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Zoos und Tiergehegen bedürfen der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde im Landratsamt bzw. der Kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Errichtung, Erweiterung, Betrieb oder wesentliche Änderung einer Einrichtung zur Tierhaltung wildlebender Arten zwecks Zurschaustellung
- dauerhafte Einrichtung für mindestens 7 Tage
Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
- die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
- dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
- die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
- ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
- die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
- sich der Zoo beteiligt an
- Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
- der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
- der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. sichergestellt ist, dass die oben stehenden Pflichten erfüllt werden,
2. die erforderlichen Nachweise vorliegen,
3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Art des Zoos werden unterschiedliche Unterlagen benötigt. Auskunft hierzu erteilt die untere Naturschutzbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Genehmigung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten erteilt worden sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Größe und Ausstattung der zu genehmigenden Einrichtung.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Genehmigung oder die Versagung kann Widerspruch eingelegt werden.
Anträge / Formulare
formloses Antragsschreiben möglich: ja (im Ausnahmefalle)
Was sollte ich noch wissen?
Nicht als Zoo gelten
- Zirkusse,
- Tierhandlungen oder
- Gehege zur Haltung von nicht mehr als 5 Arten des heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
Ob eine Art besonders oder streng geschützt ist, kann im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz selbst recherchiert werden.
Auskunft, ob eine Art als besonders geschützt bestimmt ist, erteilt das Wissenschaftliche Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA) des Bundesamtes für Naturschutz.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
;Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
Fachlich freigegeben am
01.12.2022;06.05.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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