Zuständigkeitsfinder
Körperschaftsteuer festsetzen
Leistungsbeschreibung
Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen von Körperschaften (juristischen Personen) erhoben wird. Steuerpflichtig sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
Zu den körperschaftsteuerpflichtigen juristischen Personen gehören insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, rechtsfähige Stiftungen und Anstalten sowie rechtsfähige und nichtrechtsfähige Vereine.
Besteuerungsgrundlage ist das Einkommen, das die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs bezogen hat.
Die Körperschaftsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer, die Bund und Ländern je zur Hälfte zufließt.
Die Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer bildet in der Regel die Körperschaftsteuererklärung.
Die Körperschaftsteuererklärung und die jährliche Gewinnermittlung sind grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Informationen zum Verfahren der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten (ELSTER) an die Finanzämter erhalten sie auf der Homepage von ELSTER. Zur elektronischen Übermittlung von Körperschaftsteuererklärungen (mit Ausnahme der Übermittlung der sog. E-Bilanz) steht die kostenlose Software ElsterFomular zur Verfügung, die auf der Homepage von ELSTER heruntergeladen werden kann .
Das Finanzamt setzt auf der Grundlage des Einkommens die Höhe der Körperschaftsteuer fest und teilt diese der betreffenden Körperschaft mit. Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 15 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
Ob Sie als Geschäftsführer oder Vorstand einer Körperschaft zur Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Verfahrensablauf
Nachdem die Körperschaftsteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgegeben wurde, wird diese durch das Finanzamt geprüft.
Nach erfolgter Prüfung wird das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Mit diesem wird die Körperschaftsteuer festgesetzt.
An wen muss ich mich wenden?
Für die Besteuerung von Körperschaften ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Körperschaft befindet.
Ist der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellbar, ist in der Regel das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft ihren Sitz hat.
Abweichungen von diesen Grundsätzen ergeben sich aus der Thüringer Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung.
Wegen allgemeiner steuerlicher Fragen stehen die Mitarbeiter im Finanzamt zur Verfügung.
Die konkrete steuerliche Beratung im Einzelfall ist jedoch den steuerberatenden Berufen vorbehalten.
Voraussetzungen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Dies sind zum Beispiel:
- Kapitalgesellschaften (unter anderem: Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften),
- Genossenschaften,
- Vereine,
- Stiftungen.
Daneben können ausländische Gesellschaften mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen.
Unterliegt eine Körperschaft der Körperschaftsteuerpflicht, muss eine Körperschaftsteuererklärung abgegeben werden. Dies hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen.
Mit der Körperschaftsteuererklärung muss immer eine Gewinnermittlung – ebenfalls elektronisch – eingereicht werden.
Gegebenenfalls müssen weitere Erklärungen (z.B. Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung) eingereicht werden. Bitte konsultieren Sie in Zweifelsfällen eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Körperschaftsteuererklärung (elektronisch übermittelt)
Auf Papier abgegebene Erklärungen werden mit Ausnahme besonderer Härtefälle als nicht abgegeben behandelt. - Ggfs. Registrierung „Mein ELSTER“
Für die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung über das Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung „Mein ELSTER“ ist eine Registrierung erforderlich. - Gewinnermittlungsunterlagen (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung, ggf. Anlagen zur Gewinnermittlung)
Welche Unterlagen im Einzelnen erforderlich sind, können Sie auch den Hinweisen im jeweiligen Steuererklärungsvordruck entnehmen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Abgabefrist der Körperschaftsteuererklärung ist grundsätzlich:
- 31.07. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich nicht beraten sind
- 28.02. bzw. 29.02. des zweiten, auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, wenn Sie steuerlich beraten sind
Die grundsätzlich Ende Februar 2021 ablaufende Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 wurde gesetzlich um 6 Monate (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr um 5 Monate) verlängert. Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2020 wurden allgemein
a) für steuerlich beratene Steuerpflichtige um 3 Monate bis zum 31.05.2022 (für beratene Land- und Forstwirte bis zum 01.11.2022) und
b) für steuerliche nicht beratene Steuerpflichtige um 3 Monate bis zum 01.11.2021 (für nicht beratene Land- und Forstwirte bis zum 02.05.2022) verlängert.
Bearbeitungsdauer
Wie lange die Bearbeitung einer Körperschaftsteuererklärung bzw. die Festsetzung der Körperschaftsteuer dauert, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rechtsgrundlage
- § 149 Abgabenordnung (AO)
- § 150 Abgabenordnung (AO)
- § 155 Abgabenordnung (AO)
- § 157 Abgabenordnung (AO)
- § 224 Abgabenordnung (AO)
- § 347 Abgabenordnung (AO)
- § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 30 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 31 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- § 25 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 36 Einkommensteuergesetz (EStG)
Anträge / Formulare
- elektronische Körperschaftsteuererklärung und elektronische Gewinnermittlung
Was sollte ich noch wissen?
- Die festgesetzte Steuer ist grundsätzlich durch Banküberweisung zu begleichen. Alternativ ist eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren möglich.
- Gegen den Körperschaftsteuerbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft.
Fachlich freigegeben durch
TFM
Fachlich freigegeben am
22.09.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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