Jagd - Wildschäden Ersatz - Anspruch anmelden

Leistungsbeschreibung

Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken. Es ist auch der Wildschaden zu ersetzen, der an getrenntem, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks eingetreten ist.

Wildschaden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, ist nicht zu ersetzen.

Wird ein Grundstück beschädigt, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder angegliedert ist, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.
 
Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer üblichen Art der Bewirtschaftung der Fläche durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

  • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
  • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m,
  • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
  • Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,30 m über der Bodenoberfläche,  ein Drahtgeflechtzaun mit max.40 mm Maschenweite haben und  mindestens 0,20 m tief in die Erde eingegraben sind.

Zudem sind die Schutzvorrichtungen laufend zu kontrollieren und wilddicht zu halten.

Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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