Zuständigkeitsfinder
Waffenherstellung Erlaubnis beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition muss bei der für den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung zuständigen Waffenbehörde beantragt werden. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Die Erlaubnis wird nur für eine natürliche Person (Einzelfirma) erteilt. Bei juristischen Personen benötigen der verantwortliche Geschäftsführer oder die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.
Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine Stellvertretungserlaubnis beantragt werden
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis schriftlich beantragen. Der Antrag muss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Waffenbehörde eingereicht werden, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
Wenn Sie während Ihrer Abwesenheit eine Stellvertretung benötigen, so müssen Sie für diese Person eine Stellvertretungserlaubnis beantragen.
Die persönliche Vorsprache des Antragstellers sowie des vorgesehenen Stellvertreters ist in der Regel erforderlich.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis ist die Waffenbehörde Ihres Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Sie sind mindestens 18 Jahre alt.
- Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Die erforderliche Zuverlässigkeit setzt u. a. vor allem voraus, dass Sie nicht vorbestraft sind und keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. - Sie besitzen die persönliche Eignung.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - Sie besitzen die erforderliche Fachkunde.
Den erforderlichen Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen und beschussrechtlichen Vorschriften, die Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition können Sie durch eine Prüfung erlangen. Die Fachkunde gilt als vorhanden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen. - Sie weisen das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nach, indem Sie nachweisen, dass Sie die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausüben möchten. Dafür ist neben Ihren fachlichen Voraussetzungen der Nachweis zu erbringen, dass die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Geschäftsräume zur Verfügung stehen
Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Sie.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Sie nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder weder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Fachkunde, wie z. B. Büchsenmachermeister (für Personen, die den Betrieb, eine Zweigniederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle selbst leiten),
- Gewerbeanmeldung
- bei handwerksmäßiger Betriebsweise: Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle
- Nicht-EU-Bürger: eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
- Nachweis über die sichere Unterbringung der Waffen und Munition durch entsprechende Zertifikate oder sicherheitstechnische Gutachten
Welche Gebühren fallen an?
Die Waffenherstellungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe teilt Ihnen die zuständige Waffenbehörde mit.
Welche Fristen muss ich beachten?
Besondere Antragsfristen sind nicht zu beachten. Erfahrungsgemäß sollte die Waffenherstellungserlaubnis einen Monat vor Betriebsaufnahme beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Der Erlaubnisinhaber hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Unterstützende Institutionen
Gewerbebehörde, Handwerkskammer
Fachlich freigegeben durch
TMIK
Fachlich freigegeben am
06.10.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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