Zuständigkeitsfinder
Lehrlingsrolle Handwerk: Eintragung von Berufsausbildungsverhältnissen
Leistungsbeschreibung
Die Handwerkskammer führt zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen ein Verzeichnis über die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse, auch Lehrlingsrolle genannt.
Jeder Handwerksbetrieb, der einen Lehrling einstellt, muss mit diesem einen Ausbildungsvertrag abschließen und bei der zuständigen Handwerkskammer einreichen. Die Handwerkskammer prüft, ob der Ausbildungsvertrag den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsverordnung entspricht und ob eine Ausbildungsberechtigung des Betriebes vorliegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, trägt die Kammer den Berufsausbildungsvertrag in die Lehrlingsrolle ein.
Die Handwerkskammer berät Auszubildende, Sorgeberechtigte sowie Ausbildungsbetriebe zu den Themen:
- Ausbildungsberufe im Handwerk
- notwendige Formalitäten zur Eintragung in die Lehrlingsrolle
- Bescheinigungen zu Ausbildungsverhältnissen
- Informationen zur Verlängerung bzw. Verkürzung der Berufsausbildungszeit
- Fördermöglichkeiten
- Fragen zur Ausbildungsberechtigung
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.
Welche Gebühren fallen an?
Die Eintragung ist für den Auszubildenden gebührenfrei.
Für den Ausbildungsbetrieb fallen Eintragungsgebühren entsprechend dem Gebühren- und Entgeltverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer an.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Eintragung des Ausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge (Lehrlingsrolle) ist eine Zulassungsvoraussetzung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Handwerkskammern
Fachlich freigegeben am
12.03.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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