Zuständigkeitsfinder
Tierarzt - Weiterbildungsbezeichnung Fachtierarzt - anerkennen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Tierärztin oder Tierarzt in Thüringen Ihren Beruf ausüben wollen, oder den Beruf nicht ausüben, dort aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können Sie neben Ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Das Erlangen und Führen dieser Weiterbildungsbezeichnungen wird im Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG) und in der Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Thüringen geregelt. Eine Weiterbildungsbezeichnung dürfen Sie nur führen, wenn Sie auf Antrag eine Anerkennung durch die Landestierärztekammer Thüringen erhalten haben. Die von einer anderen Tierärztekammer in Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung im Sinne des § 24 ThürHeilBG gilt auch in Thüringen.
Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der gegenseitig anerkannt wird oder einer solchen Anerkennung aufgrund erworbener Rechte nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 ThürHeilBG. Liegen die Voraussetzungen einer gegenseitigen automatischen Anerkennung oder Gleichstellung nicht vor, wird auf Antrag die Anerkennung erteilt, wenn der Landestierärztekammer nachgewiesen wird, dass der Weiterbildungsnachweis den Anforderungen an die entsprechende Weiterbildung in Thüringen entspricht oder gleichwertig ist.
Die bei den European und American Colleges erworbene Qualifikation als "Diplomate" wird bei Vorlage des Zertifikates als gleichwertige Weiterbildung anerkannt.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und von Staaten, dem die Mitgliedstaaten der EU einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben. Gleiches gilt für Angehörige von Drittstaaten, soweit dies in der Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer entsprechend festgelegt ist.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung müssen Sie schriftlich/elektronisch bei der zuständigen Stelle einbringen. Diese bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Empfang der vorgelegten Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die zuständigen Stelle kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen zu Inhalt und Dauer seiner Weiterbildung vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
Kann die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen, kann die zuständige Stelle die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) beschließen. Hierbei wird auch geprüft, ob die Unterschiede ganz oder teilweise durch eine einschlägige nachgewiesene tierärztliche Berufspraxis ausgeglichen werden.
Bei erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erhalten Sie eine Urkunde über das Recht zum Führen einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Landestierärztekammer Thüringen
Thälmannstr. 1-3
99085 Erfurt
Tel.: 0361/ 64 43 87 93
Fax: 0361/ 64 43 87 95
E-Mail: info@ltkt.de
Voraussetzungen
Neben einer erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung müssen Sie über eine Approbation als Tierarzt oder eine Erlaubnis zur vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs verfügen. Für die Erteilung der Approbation oder Erlaubnis ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz zuständig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bei der Landestierärztekammer Thüringen können Sie sich über die dem Antrag beizufügenden Unterlagen informieren. Zu Ihrem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Ihre Approbationsurkunde oder Ihre Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 Bundes-Tierärzteordnung,
- die von Ihnen erworbenen Weiterbildungsnachweise,
- die gegebenenfalls vorliegende Bescheinigung über die von Ihnen erworbene einschlägige Berufserfahrung,
- Nachweise über die Weiterbildungsinhalte in Form der Vorlage der einschlägigen Weiterbildungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, wenn daraus die Weiterbildungsinhalte und die Dauer der Weiterbildung zur Erlangung des Weiterbildungsnachweises hervorgehen,
- gegebenenfalls sonstige zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderliche Befähigungsnachweise.
Die Unterlagen sind in Form von beglaubigten Kopien vorzulegen, sofern die Landestierärzte-kammer nicht eine andere Form zulässt. Von fremdsprachigen Unterlagen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt wurden. Die Landestierärztekammer kann für bestimmte Unterlagen eine andere Form zulassen.
Die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten Dokumente können ab 18. Januar 2016 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und soweit unbedingt geboten, kann die Landestierärztekammer auch in diesem Fall die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
Dem Antrag auf Anerkennung ist ferner eine Erklärung beizufügen, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis Sie bereits in einem anderen Bundesland einen entsprechenden Antrag gestellt haben.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung einer Gebiets- oder Zusatzbezeichnung ist ein Gebührenrahmen von 50 bis 160 EUR und für die Zuerkennung und Ausstellung der Urkunde eine Gebühr von 50 EUR festgelegt. Bei einem vom Antragsteller zu vertretenden erhöhten Zeitaufwand kann eine zusätzliche Gebühr von 20 bis 100 EUR erhoben werden.
Kosten für eine gegebenfalls notwendige Eignungsprüfung oder eine zu absolvierende Fachtierarztprüfung im Fall des Abschlusses der Weiterbildung in Thüringen sind hierin nicht enthalten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anerkennung müssen Sie vor dem Führen einer Weiterbildungsbezeichnung beantragen.
Bearbeitungsdauer
Das Verfahren für die Prüfung Ihres Antrags ist spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen abzuschließen, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der Landestierärztekammer zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Anträge / Formulare
Wir bereiten vor, dass Sie alle erforderlichen Anträge und Formulare über den Zentralen Thüringer Formularservice finden können.
Was sollte ich noch wissen?
Nachweise über die Teilnahme an Weiterbildungskursen anderer Bundesländer werden bei Gleichwertigkeit anerkannt.
Partieller Zugang
Bei Antragstellern, die über einen Weiterbildungsnachweis verfügen, der zum Führen einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung in ihrem Herkunftsstaat berechtigt, und der auf einen Teil beschränkt ist, der Teil einer Weiterbildungsbezeichnung (Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung) in Deutschland/Thüringen ist, prüft die Landestierärztekammer Thüringen nach § 30 Abs. 8b ThürHeilBG auf Einzelfallbasis, ob gegebenenfalls ein partieller Zugang bezogen auf die von einer Weiterbildungsbezeichnung nach der Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Thüringen umfassten Tätigkeiten möglich ist. Die Landestierärztekammer wird sich in diesem Fall mit dem Antragsteller in Verbindung setzen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Landestierärztekammer Thüringen
Fachlich freigegeben am
20.01.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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