Privathochschule: Anerkennung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie als freier Träger eine privatrechtliche (nicht staatliche) Bildungseinrichtung als Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium. Staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

Der Betrieb einer rechtlich selbstständigen Niederlassung einer ausländischen Hochschule bedarf ebenfalls der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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