Zuständigkeitsfinder
Sparkasse: Errichtung - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für die Errichtung einer Sparkasse ist eine Erlaubnis erforderlich. Sparkassen dürfen ausschließlich von kommunalen Gebietskörperschaften und Zweckverbänden errichtet und betrieben werden.
Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Sparkasse eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
Die Sparkassen können im Gebiet ihres Errichtungsträgers Zweigstellen errichten. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Träger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Sparkassenaufsichtsbehörde. In Thüringen ist Sparkassenaufsichtsbehörde das Thüringer Finanzministerium, PSF 900461, 99107 Erfurt.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
25.10.2017
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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