Zuständigkeitsfinder
Haltung von Nutztieren - Anzeige
Leistungsbeschreibung
Die Haltung von Nutztieren müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft folgende Tierarten:
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Einhufer
- Hühner
- Enten
- Gänse
- Fasane
- Perlhühner
- Rebhühner
- Tauben
- Truthühner
- Wachteln
- Laufvögel
- Gehegewild
- Kameliden
- andere Klauentiere
- Fische (bestimmte Betriebe unterliegen gemäß § 3 Fischseuchenverordnung der Genehmigungspflicht)
- Bienen
Nach erfolgter Anzeige erhält Ihr Betrieb eine Registriernummer.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ihre Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name
- Anschrift
- Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere (bei Bienen: Anzahl der Bienenvölker)
- Nutzungsart der Tiere
- Standort (bei Wanderschafherden gilt der Betriebssitz als Standort)
Bei der Anzeige bezogen auf Fische:
- Name, Anschrift
- Lage und Größe der Anlage
- Teichzahl
- Wasserversorgung
- Zuflussmenge
- gehaltene Fischarten und ihre Verwendung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 2.2, 2.12 und 2.17 an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat vor Beginn der Tierhaltung zu erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 26 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
- § 1a Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV)
- §§ 3, 6 Fischseuchenverordnung (FischSeuchV)
- § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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