Immissionsschutz: Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder - soweit § 22 Anwendung findet - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne von § 15 oder des § 16 BImSchG und sodann
  • nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
  • Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.

Die Anforderungen an Stellen für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973,1001) bzw. im Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") festgelegt. Grundvoraussetzung für die Bekanntgabe ist die Vorlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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