Zuständigkeitsfinder
Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
Als Gast einer Beherbergungsstätte (Hotel, Pension, Gasthof und ähnliches) müssen Sie am Tage der Ankunft handschriftlich einen besonderen Meldeschein unterschreiben.
Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen hat der Reiseleiter den besonderen Meldeschein zu unterschreiben; er hat die Anzahl der Mitreisenden unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.
Die besonderen Meldescheine müssen von dem Beherbergungsbetrieb bestimmten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an den Leiter/ die Leiterin der Beherbergungsstätte oder seinen/ ihren Beauftragten (Rezeption) bzw. an Ihre Meldebehörde.
Zuständige Stelle
Der Beherbergungsbetrieb und ggf. die Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Sollten Sie Ausländer sein, so haben Sie sich mit einem gültigen Identitätsdokument auszuweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.
Anträge / Formulare
Der besondere Meldeschein wird vom Leiter/ der Leiterin der Beherbergungsstätte oder seinem/ ihrem Beauftragten bereitgestellt.
Was sollte ich noch wissen?
Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)
Fachlich freigegeben am
09.11.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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