Zuständigkeitsfinder
Waffentransport - Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Schusswaffen oder Munition in den Geltungsbereich des Waffengesetzes, in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in die Schweiz grenzüberschreitend verbringen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für die Erteilung einer Verbringungserlaubnis ist die Waffenbehörde Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
- Der Empfänger ist zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt.
- Der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten ist gewährleistet.
- Sollen Schusswaffen oder Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht werden, wird die Erlaubnis als Zustimmung zu der Erlaubnis des anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen erteilt.
- Ist der Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union, so ist zusätzlich dessen Zustimmung (Einfuhrerlaubnis) notwendig.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen mitzubringen sind, ist mit der zuständigen Stelle zu klären (wie Angaben über die Person des Überlassers und des Erwerbers, Angaben über die Waffen, Lieferanschrift).
Bitte beachten Sie, dass die Waffenbehörde die entsprechende Verbringungserlaubnis nur erteilen kann, wenn die zuständige Behörde des Empfängerstaates vorher zugestimmt hat, also von dieser eine Einfuhrerlaubnis erteilt wurde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Verbringungserlaubnis ist gebührenpflichtig. Über die Gebührenhöhe informiert Sie die zuständige Waffenbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine besondere Antragsfrist ist nicht zu beachten.
Rechtsgrundlage
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
Was sollte ich noch wissen?
Diese Leistung betrifft nicht die persönliche Mitnahme von Waffen, z.B. als Sportschütze.
Vor dem Verbringen von Waffen in einen anderen Staat ist es sinnvoll, sich bereits vorher über die dort geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen zu informieren. Hierzu stehen die jeweiligen Botschaften/ Konsulate zur Verfügung. Unabhängig von den waffenrechtlichen Bestimmungen sind auch die zollrechtlichen Regelungen zu beachten.
In bestimmten Fällen bestehen Anzeigepflichten gegenüber dem Bundeskriminalamt (siehe § 34 WaffG).
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
18.01.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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