Zulassungen von Betrieben und Einrichtungen für den innergemeinschaftl. Verkehr nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie gewerblich

  • Affen und Halbaffen,
  • Nutz- und Zuchtgeflügel einschließlich Eintagsküken (in Sendungen von mehr als 19 Tieren, ausgenommen Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen)
  • Bruteier in Sendungen von mehr als 19 Stück,
  • Samen aus Besamungsstationen und Samendepots,
  • Embryonen und Eizellen von Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen und Ziegen

in andere EU-Staaten verbringen wollen, benötigt Ihr Betrieb eine behördliche Zulassung.

Einer behördlichen Zulassung bedürfen auch folgende Betriebe, um am innergemeinschaftlichen Verbringen teilnehmen oder beim innergemeinschaftlichen Verbringen genutzt werden zu können:

  1. Viehhandelsunternehmen, die darauf gerichtet sind, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in eine fremde, zugelassene Einrichtung umzusetzen,
  2. Händlerställe für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen,
  3. Sammelstellen für Rinder, Schweine, Einhufer, Schafe, Ziegen,
  4. Zoos, Wildparks sonstige Einrichtungen, in denen Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken, zu Versuchszwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen gehalten werden.  

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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