Zuständigkeitsfinder
Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen - Bewilligung
Leistungsbeschreibung
Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern oder Jugendlichen bei Film-, Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, bei Musik- und anderen Aufführungen sowie Werbeveranstaltungen ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle notwendig.
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn
- Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr bei Theatervorstellungen
- bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen
- Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
- Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben
teilnehmen sollen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag muss enthalten:
- Name und Anschrift der Firma
- Beschäftigungsart / Beschäftigungszeitraum,
- Geburtsdatum und Name des Kindes / der Kinder
- Begründung des Antrages
- Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule, des Jugendamtes
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen auszugehen, im Einzelfall auch länger. Die vorgenannte Bearbeitungszeit ist nur dann einschlägig, wenn die Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamts rechtzeitig bei der zuständigen Stelle vorliegen.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Der Arbeitgeber hat rechtzeitig vor dem geplanten Auftritt die erforderlichen Erklärungen der Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes einzuholen und den Antragsunterlagen beizufügen.
Nichtbewilligungsfähige Veranstaltungen sind: Kabarett, Tanzlokale und ähnliche Betriebe sowie Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
Fachlich freigegeben am
29.03.2017
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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