Zuständigkeitsfinder
Pflegezeit: Ausnahme vom Kündigungsschutz
Leistungsbeschreibung
Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 oder Pflegezeit nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch, ist eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber von der Ankündigung bis zur Beendigung der Inanspruchnahme nicht möglich.
Wenn Sie als Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer während dieser Zeit trotzdem kündigen wollen, benötigen Sie eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Der Antrag sollte enthalten:
- Anschrift des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
- Geburtsdatum des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin
- dem Arbeitgeber mitgeteilte Dauer der Pflegezeit und gegebenenfalls die Verringerung der Arbeitszeit
- Begründung für die Kündigung (z.B. betriebliche Gegebenheiten)
- schriftliche Vereinbarung bei einer teilweisen Freistellung von der Arbeit
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Zulässigkeitserklärung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von 4 Wochen auszugehen, im Einzelfall eventuell auch länger.
Soll eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgen, muss der Antrag spätestens 14 Tage nach der Aufklärung des Tatbestandes bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach der Ankündigung der Pflegezeit oder während der Pflegezeit, ist für eine Klage vor dem Arbeitsgericht die Ausschlussfrist gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig (3 Wochen).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Fachlich freigegeben am
05.02.2014
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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