Zuständigkeitsfinder
Pyrotechnik: Abbrennen durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/innen - Anzeige
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/in pyrotechnische Gegenstände nach § 23 der 1. Sprengstoffverordnung abbrennen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und Technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erlaubnis nach § 7 SprenG
- Befähigungsschein nach § 20 SprenG
- aktueller Lageplan mit Maßstabsangabe, in dem der Platz zum Aufbau und Laden sowie der Schutzabstand eingezeichnet sind (gegebenenfalls Angabe der Höhe des Abbrennplatzes über Erdgleiche)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrenntermin, bei der zuständigen Stelle eingehen. Für das geplante Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, muss die Anzeige spätestens vier Wochen vorher eingehen.
Was sollte ich noch wissen?
Für bestimmte Abbrennorte und Abbrenngebiete gibt es Einschränkungen. Auskünfte dazu erteilt die zuständige Stelle.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Fachlich freigegeben am
05.02.2014
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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