Untersuchungsberechtigungsschein beantragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und eine Erwerbstätigkeit beginnen möchten (Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis), müssen Sie zunächst ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung). Ohne diese Untersuchung dürfen Arbeitgeber Jugendliche nicht beschäftigen. Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden.

Die Untersuchungskosten zahlt das Land. Sie müssen die Erstuntersuchung beantragen, damit die Untersuchungskosten erstattet werden.

Hierfür werden benötigt

  • ein Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser dient als Abrechnungsunterlage und ist bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt abzugeben.
  • ein Erhebungsbogen. Dieser ist vollständig ausgefüllt der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt vorzulegen.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin vorlegen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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