Zuständigkeitsfinder
Immissionsschutz: Bekanntgabe als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekanntgegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.
Die Anforderungen an eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973, 1001) festgelegt.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf Bekanntgabe als sachverständige Person für sicherheitstechnische Prüfungen.
- Die Antragsunterlagen sind bei der zuständigen Behörde des Landes Thüringen einzureichen.
- Nach Feststellung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen erfolgt die fachliche Detailprüfung.
- Zur Überprüfung der Bekanntgabevoraussetzungen kann die zuständige Stelle ein Fachgespräch mit Ihnen führen.
- Bei Erfüllung der Bekanntgabevoraussetzungen wird ein Bekanntgabebescheid ausgestellt.
- Über die Bekanntgabe der sachverständigen Person erfolgt zudem ein Eintrag im Online-Portal "ReSyMeSa". Dieser wird durch die bekanntgebende Behörde vorgenommen.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Referat 71.
Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie beim Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/Immissionsschutz - Sachverständige/Zusatzangaben/Bekannt gebende Behörden.
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Voraussetzungen
- Sie als Antragsteller beziehungsweise Antragstellerin verfügen über eine entsprechende fachliche Expertise, sind unabhängig und zuverlässig.
- Sie haben nachweislich geeignete Räumlichkeiten sowie eine gerätetechnische Ausstattung.
- Sie besitzen eine Haftpflichtversicherung, die sowohl Personen-, Sach- und Umweltschäden abdeckt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 29b BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: 150,00 - 1050,00 EURVorkasse: neinhttps://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-LwMinVwKostOTH2011V3AnlageGebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.12
Welche Fristen muss ich beachten?
Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Sachverständiger im Sinne von § 29a BImSchG zu stellen.
Bearbeitungsdauer
Gemäß § 12 Absatz 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Finden Sie unterhalb der zuständigen Stelle oder auf folgenden Internetseiten:
Was sollte ich noch wissen?
Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen und Antragsunterlagen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Fachlich freigegeben am
09.02.2026
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6Plus)
