Zuständigkeitsfinder
Eignungsprüfung zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation als Steuerberater/in ablegen
Leistungsbeschreibung
Als Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die in den entsprechenden Staaten zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt ist, können Sie eine sogenannte Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung erhalten Sie dieselben Rechte, wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
An wen muss ich mich wenden?
Sie müssen sich an die Steuerberaterkammer Thüringen wenden, wenn Sie ihre Tätigkeit im Freistaat Thüringen aufnehmen wollen.
Zuständige Stelle
Steuerberaterkammer Thüringen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Lebenslauf mit genauen Angaben über die Person und den beruflichen Werdegang
- Passbild (nicht älter als ein Jahr)
- Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise
Hinweis: Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz von einer nach dem dortigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde ausgestellt worden sein. Sie müssen bescheinigen, dass Sie in dem Staat, in dem Sie die Berufsqualifikation erworben haben, zur Hilfe in Steuersachen berechtigt sind.
Diesen Nachweisen sind Ausbildungsnachweise gleichgestellt, die
- Ihren erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme absolvierten Ausbildung bescheinigen,
- von dem sie ausstellenden anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz als den Nachweisen gleichwertig anerkannt wurden und
- in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Steuerberaters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Steuerberaters vorbereiten
Nachweisen gleichgestellt sind ferner solche, die Ihre Berufsqualifikationen bescheinigen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates für die Aufnahme und Ausübung des Berufs des Steuerberaters entsprechen, Ihnenjedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
- Nachweis über die Kenntnisse in Prüfungsgebieten, die entfallen sollen
Die Prüfung entfällt insgesamt oder in einem Prüfungsgebiet, soweit Sie nachweisen, dass Sie im Rahmen Ihrer bisherigen Ausbildung, durch Fortbildung oder im Rahmen Ihrer bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erlangt haben, die in der Prüfung insgesamt oder in einem Prüfungsgebiet gefordert werden und die von einer zuständigen Stelle formell anerkannt wurden.
Den Nachweis, der im Rahmen der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse müssen Sie durch Diplome oder gleichwertige Prüfungszeugnisse einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung einreichen.
Zum Nachweis der im Rahmen Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse müssen Sie Falllisten vorlegen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Akten- oder Geschäftszeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Sachstand.
Außerdem müssen Sie auf Verlangen der für die Prüfung zuständigen Stelle anonymisierte Arbeitsproben vorlegen.
Sofern der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist:
- Berufsausübungsbescheinigung (Sie müssen den Beruf zusätzlich in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben .)
- Berufsvorbereitungsbescheinigung (Die für die Ausstellung des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises zuständige Behörde muss bescheinigen, dass Sie auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurden.)
Sofern ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder ein sonstiger Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt wurde:
- Wenn Sie sich mit einem Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen Befähigungsnachweis eines Drittlandes, der in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz anerkannt wurde bewerben, müssen Sie eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder in der Schweiz nachweisen.
Sofern im Antrag angegeben:
- Urkunden über die Verleihung akademischer Grade
- Amtsärztliches Zeugnis. Hinweis: Bitte ausschließlich ein aktuelles amtsärztliches Zeugnis beifügen, das Sie auf eigene Kosten beschaffen müssen. Dieses soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann. Vorübergehende Erkrankungen oder akute Verletzungen sind keine Behinderungen
Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen müssen Sie in beglaubigter Form vorlegen. Beglaubigungen müssen notariell oder behördlich erfolgen.
Sie müssen die Unterlagen in deutscher Sprache (gegebenenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung) einreichen.
Hinweis zum Wiederholungsantrag:
Einem Wiederholungsantrag müssen Sie nur einen aktuellen Lebenslauf, ein aktuelles Passbild und eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Zuständigkeit beifügen.
Welche Gebühren fallen an?
Bearbeitungsgebühr: 200,00 EURVorkasse: NeinNeben der Zulassungsgebühr entstehen auch Kosten für die Abnahme der Prüfung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind gegebenenfalls Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
03.01.2024
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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