Schädlingsbekämpfung berufsmäßig: Anzeige zur erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten oder nach mehr als einjähriger Unterbrechung

Leistungsbeschreibung

Schädlingsbekämpfung zur Vernichtung von Schädlingen ist so durchzuführen, dass Mensch und Umwelt nicht gefährdet werden.

Wer Schädlingsbekämpfung gemäß § 15 c Absatz 1 GefStoffV

  • berufsmäßig bei anderen durchführt oder
  • nicht nur gelegentlich und in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder
  • in einer nach § 23 Absatz 5 oder § 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) genannten Einrichtung durchführen will oder
  • nach mehr als einjähriger Unterbrechung seine Tätigkeit wieder aufnehmen will,
  • hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde, dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), schriftlich mitzuteilen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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