Zuständigkeitsfinder
Regulierungskammer des Freistaates Thüringen
Leistungsbeschreibung
In den Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörde gehören Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Ab 100.000 Kunden, oder bei Unternehmen deren Versorgungsgebiet sich über mehrere Bundesländer erstreckt, wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA).
Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden prüfen und genehmigen lediglich die Netzentgelte. Eine Überprüfung der Endkundenpreise für Strom und Gas fällt nicht in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden, sondern in die der jeweiligen Kartellbehörden oder Zivilgerichte. Dem Bundeskartellamt obliegt dabei die Überprüfung von Strom- und Gaspreisen in überregionalen Märkten, was im Strom und Gasbereich ganz überwiegend der Fall ist.
An wen muss ich mich wenden?
Regulierungskammer des Freistaats Thüringen
Beethovenstraße 3
99096 Erfurt
Tel: 0361 573911-393
Fax: 0361 573911-044
E-Mail: regulierungskammer@rkth.thueringen.de
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren ergeben sich aktuell aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (ThürVwKostOMWAT).
Bearbeitungsdauer
Überwachung der Vorschriften zum Netzzugang (§§ 20 ff. EnWG), insbesondere Genehmigung von Netznutzungsentgelten für Strom- und Gasnetze gemäß § 23 a EnWG.
Rechtsgrundlage
Vollzug der Aufgaben der Landesregulierungsbehörde gemäß § 54 Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), insbesondere die
- Überwachung der Vorschriften zur rechtlichen und organisatorischen Entflechtung (§§ 6 ff. EnWG)
- Überwachung der Vorschriften zum Netzzugang (§§ 20 ff. EnWG), insbesondere Genehmigung von Netznutzungsentgelten für Strom- und Gasnetze gemäß § 23 a EnWG
- Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege der Anreizregulierung nach § 21 a EnWG
- Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss (§§ 17 ff. EnWG)
- Missbrauchsaufsicht nach §§ 30, 31 EnWG und Vorteilsabschöpfung nach § 33 EnWG
- Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 EnWG (sog. geschlossene Verteilernetze)
Anträge / Formulare
Für Mitteilungen und Meldungen sollen bis auf Weiteres die von der BNetzA zur Verfügung gestellten Formulare verwendet werden, es sei denn, die Landesregulierungsbehörde gibt etwas anderes bekannt.
Was sollte ich noch wissen?
Die Gründung der Kammer beruht auf dem „Gesetz über die Regulierungskammer des Freistaats Thüringen“ vom 10.04.2018 (GVBl. S. 72-73), welches am 01.01.2019 in Kraft trat. Das bisherige „Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz“, mit dem die Aufgaben der Landesregulierung bisher im Wege der Organleihe auf die Bundesnetzagentur übertragen worden sind (ThürStAnz Nr. 52/2005 S. 2512-2513), wurde mit Wirkung zum 31.12.2018 gekündigt.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN)
Fachlich freigegeben am
18.12.2019
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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