Meldung einer vorübergehenden und gelegentlichen grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen durch private Sachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Gegen- oder Zweitproben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung (Gegenprobensachverständige) aus anderen EU-/EWR-Staaten

Leistungsbeschreibung

  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die rechtmäßig dort zur Ausübung desselben Berufs wie der Gegenprobensachverständige zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Gegen- oder Zweitproben auf dem Gebiet der Lebensmittelüberwachung niedergelassen sind, können diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen ohne staatliche Zulassung ausüben, falls sie sich nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Deutschland begeben. In diesem Fall ist die beabsichtigte Berufsausübung zur Überprüfung der Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
  • Hinweis: Wenn Sie den Beruf des Gegenprobensachverständigen dauerhaft in Deutschland ausüben wollen, brauchen Sie hierfür eine staatliche Zulassung (siehe hierzu die Leistungsbeschreibung „Lebensmittelsicherheit: Gegenprobensachverständige – Zulassung“).

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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