Zuständigkeitsfinder
Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung
Leistungsbeschreibung
Nach § 2 Absatz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) ist jeder Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierarzt hat über diese Kennzeichnung einen Nachweis auszustellen; vergleiche § 2 Absatz 1 Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO). Es wurde ein landeseinheitlicher Vordruck für die Tierärzte erstellt. Dieser Nachweis ist der zuständigen Ordnungsbehörde zu übergeben, vergleiche § 3 Absatz 2 ThürChipVO.
Verfahrensablauf
Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.
An wen muss ich mich wenden?
Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.
Voraussetzungen
Die Kennzeichnung muss von allen Hundehaltern innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Hundes durchgeführt werden, sofern sich der Hund nicht nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Urlaubs) in Thüringen aufhält (längstens zwei Monate).
Welche Fristen muss ich beachten?
Innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Haltung des Hundes, muss die Kennzeichnung erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 4 ThürTierGefG
Bemerkung: in Verbindung mit
- § 2 Absatz 1 ThürChipVO
Anträge / Formulare
Es steht ein landeseinheitliches Formular für alle Tierärzte zur Verfügung:
Unterstützende Institutionen
Alle Ordnungsämter der zuständigen Gemeinden/ Verwaltungsgemeinschaften/ Erfüllenden Gemeinden.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
13.07.2020
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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