Zuständigkeitsfinder
Anzeigen zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen (Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung)
Leistungsbeschreibung
Nach Anhang I Nr. 2.4.2 Gefahrstoffverordnung dürfen Abbruch- und Sanierungsarbeiten an oder in bestehenden Anlagen, Bauten oder Fahrzeugen, die schwach gebundene Asbestprodukte enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die von der
zuständigen Behörde zur Durchführung dieser Arbeiten zugelassen worden sind und über eine für die Arbeiten geeignete personelle und sicherheitstechnische Ausstattung im notwendigen Umfang verfügen.
Die Arbeiten sind formlos spätestens 7 Tage vor Beginn der geplanten Asbesttätigkeiten bei der zuständigen Regionalinspektion des TLV einzureichen.Dabei ist nach TRGS 519 zwischen der Unternehmensbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.1), der Ergänzenden Anzeige von Ort und Zeit (Anlage 1.2) und der Objektbezogenen Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (Anlage 1.3) zu unterscheiden. Bei Unterlassung der Anzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit vor.
Verfahrensablauf
Die schriftliche Anzeige ist von einer vertretungsberechtigten Person des für diese Arbeiten zugelassenen Unternehmens zu stellen.
Das erforderliche Anzeigenformular (TRGS 519, Anlagen 1.1 , 1.2 und 1.3) einschließlich Muster für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan ( TRGS 519, Anlagen 1.4 und 1.5) sowie Muster für die Betriebsanweisung (TRGS 519, Anlagen 1.6 und 1.7) stehen Ihnen hier als download zur Verfügung.
An wen muss ich mich wenden?
Objektbezogene Anzeigen sind in der für die Lage des Objektes zuständige Regionalinspektion einzureichen.
Voraussetzungen
Jedes Unternehmen, dass für die Asbestabbruch - und Sanierungsarbeiten personell und sicherheitstechnisch geeignet ist und eine Zulassung besitzt, darf nach bei der zuständigen Behörde erfolgter Anzeige die Asbesttätigkeiten durchführen.
Entsprechende personelle und sicherheitstechnische Anforderungen sind in der TRGS 519 "Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (Stand Januar 2014) festgelegt.
Jedes Unternehmen muss über mindestens zwei fest im Unternehmen angestellte sachkundige Personen verfügen. Danach sind zur personellen Ausstattung des Unternehmens mindestens ein sachkundiger Verantwortlicher und sein Vertreter sowie bei umfangreichen Arbeiten ein Gerätesachkundiger zu benennen (Funktionsübernahme durch den Verantwortlichen bzw. seinen Vertreter ist möglich). Die Anzahl der weiteren Sanierungsfachkräfte ist anzugeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Anzeige muss mindestens Angaben enthalten über :
- Name, Anschrift und Telefonnummer der ausführenden Firma,
- Anschrift der Baustelle (Lage der Arbeitsstätte),
- Art des Produktes (Asbestprodukte und -mengen),
- Art der Tätigkeit (durchzuführende Tätigkeiten und angewendete Verfahren),
- Beginn oder Dauer der Tätigkeiten mit Asbest,
- Anzahl der Beschäftigten, die mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgehen,
- Name des sachkundigen Aufsichtsführenden (TRGS 519),
- Zulassung Asbest (GefStoffV Anhang I Nr. 2.4.2 Abs.4, nur bei schwach gebundenen Asbestprodukten) und
- Betriebsanweisung (§14 GefStoffV).
Welche Gebühren fallen an?
Für die Anzeige von Asbesttätigkeiten nach Anhang I Nr. 2.4.2 GefStoffV sind keine Gebühren fällig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der zuständigen Behörde ist spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien anzuzeigen. Kann bei dringenden Arbeiten die Sieben-Tage-Frist nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Regionalinspektion einer Fristenverkürzung zustimmen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt unter Einhaltung der Sieben-Tage-Frist.
Rechtsgrundlage
Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, § 2, I, 1 Arbeitsschutz und Betriebssicherheit, Gefahrstoffverordnung:1.10.13 Entgegennahme der Anzeige über den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien
- § 8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
- § 8 Absatz 8 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit Anhang I Nummer 2.4.2 GefStoffV
- Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, § 2, I, 1 Arbeitsschutz und Betriebssicherheit, Gefahrstoffverordnung:1.10.13 Entgegennahme der Anzeige über den Umgang mit Asbest und asbesthaltigen Materialien
Rechtsbehelf
entfällt
Anträge / Formulare
- Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (TRGS 519, Anlage 1.1),
- Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit (TRGS 519, Anlage 1.2)
- Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (TRGS 519, Anlage 1.3)
- Muster für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan (TRGS 519, Anlagen 1.4 und 1.5)
- Muster für die Betriebsanweisung (TRGS 519, Anlagen 1.6 und 1.7)
Was sollte ich noch wissen?
Beauftragen Sie bei ASI Arbeiten Nachunternehmer, sind Sie dafür auch verantwortlich, dass für die Tätigkeiten nur zugelassenen Fachbetriebe herangezogen werden, die über die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung verfügen. Nachunternehmer (auch Einzelunternehmer ohne Beschäftigte) unterliegen vollinhaltlich den Forderungen der TRGS 519.
Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für Ihren Betriebssitz zuständige Regionalinspektion der Abteilung 6 Arbeitsschutz des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV) zu richten.
Die unternehmensbezogene Anzeige ist an der Arbeitsstätte in Kopie mitzuführen.
Unterstützende Institutionen
Anzeigen sind an die im Rahmen Ihres Antragsgegenstandes zuständige Regionalinspektion zu stellen. Diese können Sie bei auftretenden Fragen zur Antragstellung unterstützen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV)
Abteilung 6, Dezernat 61
Fachlich freigegeben am
01.08.2021
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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