Zuständigkeitsfinder
Namenserklärung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag
Leistungsbeschreibung
Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten. Dies gilt unter Umständen auch, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und daher kein inländischer Ehe- oder Heiratseintrag besteht. Dazu können die Eheleute nach der Eheschließung eine entsprechende Erklärung bei einem deutschen Standesamt abgeben. Das Standesamt des Wohnsitzes muss die Wirksamkeit der Erklärung prüfen und bestätigen.
Für Ehegatten mit deutschem Personalstatut kommen folgende Namenserklärungen in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
Für Ehegatten mit einem ausländischen Personalstatut kommen unter Umständen weitere Möglichkeiten zur Namenserklärung in Betracht. Bitte kontaktieren Sie dazu im Vorfeld das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Verfahrensablauf
Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt durch persönliche Vorsprache der Ehegattenbeim Standesamt.
Erst nach der Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch den Standesbeamten und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
An wen muss ich mich wenden?
Die Erklärung zur Namensführung kann jedes deutsche Standesamt beurkunden. Die Wirksamkeit der abgegebenen Erklärung prüft jedoch das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Trifft all dies nicht zu, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. Für beschränkt Geschäftsfähige und Betreute gelten besondere Regelungen.
- Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Welche Gebühren fallen an?
Für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Namenserklärung werden Gebühren in Höhe von 25,00 € erhoben. Die Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung kostet 10,00 €.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Lehnt das Standesamt Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung ab, können Sie beim zuständigen Gericht einen Antrag stellen, das Standesamt anzuweisen, Ihnen die Bescheinigung auszustellen.
Was sollte ich noch wissen?
Bei Erklärungen im Ausland ist die Beglaubigungs- und Beurkundungsbefugnis der deutschen Konsularbeamten zu beachten.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
30.08.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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