Berufsausbildung - Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

Leistungsbeschreibung

Als Arbeitgeber, der Auszubildende beschäftigt, müssen Sie deren Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsvertrag eintragen lassen. Es enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.

Nach Vertragsabschluss der Vertragspartner reichen Sie, als Ausbildungsbetrieb, einen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle überprüft die Rechtmäßigkeit des Vertrages und bestätigt anschließend die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Der Berufsausbildungsvertrag muss hierfür bestimmte Mindestangaben enthalten.

-    Namen und Anschriften der Vertragspartner
-    Ziel der Ausbildung, sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung
-    Beginn und Dauer der Ausbildung
-    Dauer der Probezeit (mindestens einen Monat und maximal vier Monate)
-    Ort der Ausbildung
-    Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes
-    Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung
-    Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit
-    Dauer des Urlaubs
-    Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
-    Sonstige Vereinbarungen
-    Unterschriften aller Vertragspartner

Bei der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses kann eine verkürzte Ausbildungsdauer vereinbart werden, wenn berufliche Vorbildung wie die Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert wurden. Die genauen Regelungen hierzu hängen von Ihrem Bundesland ab und können bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Ist der Auszubildende bei Vertragsschluss noch nicht volljährig, muss zum Vertragsschluss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam, in Ausnahmefällen ein Elternteil oder ein Vormund.
 

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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