Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung für Abfälle nach der "gelben" Abfallliste und alle anderen zur Beseitigung bestimmten Abfälle

Leistungsbeschreibung

Alle Abfälle, die beseitigt oder anderweitig verwertet werden sollen und über Staatsgrenzen transportiert werden , müssen grundsätzlich  notifiziert werden. Das Notifizierungsverfahren ermöglicht es den zuständigen Behörden, die grenzüberschreitende Abfallverbringung zu überwachen. Insbesondere der Export von gefährlichen Abfällen in Länder, die über geringe Umwelt- und Sicherheitsstandards verfügen, soll verhindert werden. 

Notifiziert werden müssen demnach: 

  • alle Abfälle, die beseitigt werden, (Ausnahme: Abfälle für eine Laboranalyse, max. 25 kg),
  • alle in Anhang IV aufgeführten Abfälle zur Verwertung (sogenannte Abfälle der „Gelben Liste“), 
  • alle in Anhang V Teil 1 Liste A aufgeführten Abfälle zur Verwertung (gefährliche Abfälle gemäß Anlage VIII des Basler Übereinkommens),
  • alle nicht als Einzeleintrag in den Anhängen III, IIIA, IIIB, IV oder IVA gelisteten Abfälle zur Verwertung oder Abfallgemische zur Verwertung.

Ausnahmeregelungen zur Notifizierungspflicht können Sie bei der zuständigen Stelle erfragen.

Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)

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