Zuständigkeitsfinder
Pauschbetrag für behinderte Menschen beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt, können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen in der Einkommensteuererklärung im Einzelnen geltend machen oder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen. Wählen Sie den Pauschbetrag, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt geltend machen.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt.
Blinde, Taubblinde sowie hilflose behinderte Menschen erhalten einen erhöhten Pauschbetrag.
Verfahrensablauf
- Der Behinderten-Pauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
- Die Steuererklärung können Sie in Papierform oder im Online-Verfahren abgeben
An wen muss ich mich wenden?
- Die Ansprechpunkte im für Sie zuständigen Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes
Zuständige Stelle
- Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
- Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes
Voraussetzungen
Aufwendungen in Folge der Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20
Welche Unterlagen werden benötigt?
In der Steuererklärung wird der Grad der Behinderung angegeben, Nachweise sind notwendig, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben.
Die Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (zum Beispiel Versorgungsamt).
Welche Gebühren fallen an?
Keine
Welche Fristen muss ich beachten?
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 ist der 02.10.2023
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2023 ist der 02.09.2024
- Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ab 2024 ist der 31.7. des Folgejahres
Bearbeitungsdauer
- Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
Anträge / Formulare
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Finanzministerium
Fachlich freigegeben am
29.06.2023
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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