Zuständigkeitsfinder
Schwerbehinderte Menschen Zustimmung zur Kündigung beantragen
Leistungsbeschreibung
Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Wenn Sie eine Person, die diese Kriterien erfüllt, kündigen möchten, benötigen Sie vorab die Zustimmung des Integrationsamtes als zuständige Behörde.
Ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dieser kann auch nicht im Nachgang durch die zuständige Behörde zugestimmt werden.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist ebenfalls unwirksam.
Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung (personen-, betriebs- oder verhaltensbedingt) erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
Die Zustimmung des Integrationsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:
- ordentlichen Kündigungen,
- außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
- Änderungskündigungen.
Es werden für die Zustimmung zur Kündigung neben dem Kündigungsgrund, weitere Interessen im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Abwägung berücksichtigt. Diese können unter anderen sein:
- Größe und wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers und
- Erfüllung der Beschäftigungspflicht
sowie:
- Art und Schwere der Behinderung,
- Alter,
- persönliche Verhältnisse des schwerbehinderten Menschen,
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
- seine Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.
Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird im Kündigungsschutzverfahren geklärt, was der Betrieb beziehungsweise die Dienststelle sowie das betriebliche Integrationsteam zur Abwendung der Kündigung im Vorfeld getan haben und ob gegebenenfalls Maßnahmen im Rahmen der Prävention veranlasst wurden.
Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrationsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, stimmt es der Kündigung zu und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.
Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.
Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:
- selbst kündigt,
- weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
- das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
- bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens des Arbeitsgeber eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
Verfahrensablauf
Damit Sie schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte behinderte Personen kündigen können, müssen Sie vor der eigentlichen Kündigung einen Antrag auf Zulässigkeitserklärung bei der zuständigen Behörde stellen.
Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen kann online gestellt oder schriftlich beantragt werden.
Bei Online-Beantragung:
- Sie rufen den Online Dienst auf:
- Sie melden sich über das Servicekonto Business (gegebenenfalls nach Registrierung) an
- Ihre Unternehmensdaten werden aus dem Servicekonto automatisch in den Online Antrag übernommen
- Sie tragen alle notwendigen Kündigungsdaten ein
- Es müssen für eine schnelle Bearbeitung durch die Behörden, alle notwendigen Unterlagen mit eingereicht werden (entsprechende Nachweise können hochgeladen werden),
- Ihr Antrag wird durch die zuständige Behörde geprüft
- Das Integrationsamt übersendet Ihnen die Zustimmung beziehungsweise die Entscheidung postalisch
- Eine Kündigung der Person kann grundsätzlich wirksam erst dann erfolgen, wenn dem Arbeitgebenden der schriftliche Zustimmungsbescheid der Behörde zugestellt wurde
Die Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen kann schriftlich wie folgt beantragt werden:
- Kontaktieren Sie das Integrationsamt, um das Antragsformular auf Zustimmung zur Kündigung zu erhalten. Füllen Sie dieses vollständig aus und senden Sie es mit den erforderlichen Unterlagen an das Integrationsamt.
- Nach Erhalt des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung prüft das Integrationsamt den Sachverhalt. Dazu hört es den schwerbehinderten Menschen an und holt die Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein.
- Tipp: Sie können im Vorfeld bereits selbst die Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung einholen und Ihrem Antrag hinzufügen.
- Falls erforderlich, schaltet das Integrationsamt auch Fachkräfte ein (zum Beispiel den Integrationsfachdienst oder den Technischen Beratungsdienst) und holt weitere Stellungnahmen und Gutachten ein. Zur Sachverhaltsaufklärung kann es auch Zeugenvernehmungen durchführen.
- Das Integrationsamt ist verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Das kann besonders gut in einer mündlichen Verhandlung mit allen Beteiligten geschehen.
- Im Rahmen einer gütlichen Einigung kann das Integrationsamt auch Leistungen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus Mitteln der Ausgleichsabgabe anbieten, zum Beispiel zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung oder zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen, die mit der Beschäftigung des schwerbehinderten Menschen verbunden sein können.
- Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, trifft das Integrationsamt nach pflichtgemäßem Ermessen und Abwägung der gegenseitigen Interessen der beiden Parteien eine Entscheidung über den Antrag. Bei Kündigungen in Zusammenhang mit Betriebseinstellungen, wesentlichen Betriebseinschränkungen und Insolvenzen gelten Sonderregelungen.
- Das Integrationsamt erlässt dazu einen Kündigungsbescheid, der adressiert ist an Sie als Antragsteller und gleichzeitig an den Beschäftigten als Verfahrensbeteiligten. Der Bescheid enthält neben der Entscheidung eine ausführliche Begründung und einen Rechtsbehelf.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Integrationsamt im Thüringer Landesverwaltungsamt.
Zuständige Stelle
Integrationsamt im Thüringer Landesverwaltungsamtes
Voraussetzungen
- Anerkennung als schwerbehinderter Mensch: es muss vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt worden sein.
- Gleichstellung: bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 muss die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen von der Agentur für Arbeit erteilt worden sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Kopie des Schwerbehindertenausweises beziehungsweise des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
- Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (wird vom Integrationsamt bei Beschäftigten angefordert, der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf dieses Dokument)
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Tätigkeitsbeschreibung
- ausführliche Begründung der Kündigungsabsicht
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Sie müssen unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung aussprechen. Unverzüglich meint hier innerhalb von 3 Werkstagen. Versäumen Sie diese Frist, ist die Zustimmung des Integrationsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
- Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Sie müssen nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes die Kündigung innerhalb eines Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.
Bearbeitungsdauer
- Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung: Entscheidung des Integrationsamtes innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch das Integrationsamt, gilt die Zustimmung als erteilt.
- Zustimmung zur ordentlichen Kündigung: Entscheidung des Integrationsamtes innerhalb eines Monats, wenn denn dem Integrationsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können. Im Mittel beträgt die Bearbeitungsdauer bundesweit 7 Wochen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Möglichkeit des Widerspruchs
Anträge / Formulare
Formulare: das Antragsformular erhalten Sie bei Ihrem regionalen Integrationsamt
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
16.09.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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