Zuständigkeitsfinder
Weiterbildungsstätten zur Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens
Leistungsbeschreibung
Für das Betreiben einer Weiterbildungsstätte für in Thüringen geregelte Weiterbildungen in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens müssen Sie einen Antrag auf Anerkennung der Weiterbildungsstätte beim Thüringer Landesverwaltungsamt stellen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens und der dazu ergangenen Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung wird auf Antrag für einen oder mehrere bestimmte in Thüringen geregelte Weiterbildungsbereiche erteilt. Geregelte Weiterbildungen sind:
- Weiterbildung zum ,,Praxisanleiter“
- Weiterbildung zur ,,Verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 SGB XI“
- Weiterbildung zur ,,Leitenden Pflegefachkraft eines Bereichs im Krankenhaus und anderen pflegerischen Versorgungsbereichen“
- Weiterbildung zur ,,Fachpflegekraft für Geriatrie und Gerontopsychiatrie“
- Weiterbildung zur ,,Hygienefachkraft“
- Weiterbildung zum ,,Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen“
- Weiterbildung zur ,,Pflegefachkraft in der Palliativversorgung“
Für die Anerkennung müssen bestimmte personelle, räumliche und sachliche Mindesterfordernisse erfüllt sein.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Frau Annett Hausmann
E-Mail: Annett.Hausmann@tlvwa.thueringen.de
Telefon: (0361) 3773-7024
Voraussetzungen
Personelle Anforderungen:
- Leitung der Weiterbildungsstätte durch eine hauptamtlich tätige Lehrkraft, die eine pädagogische oder pflegepädagogische Hochschul-, Fachhochschul- oder Fachschulausbildung oder ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium der Pflegewissenschaft oder des Pflegemanagements erfolgreich absolviert hat,
- ausreichende Anzahl an fachlich und pädagogisch geeigneten haupt- und nebenamtlich tätigen Lehrkräften,
- Leitung der Fachweiterbildung zur ,,Hygienefachkraft“ und zum ,,Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen“ im Kollegium mit mindestens einem nebenamtlich tätigen Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder einem nebenamtlich tätigen Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und mindestens einer hauptamtlich tätigen weitergebildeten Hygienefachkraft oder eines Hygienebeauftragten mit der Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung ,,Praxisanleiter“.
Räumliche und sächliche Voraussetzungen:
- ausreichende Anzahl von geeigneten zweckdienlichen Räumen mit den erforderlichen Einrichtungen,
- Räume für Unterrichtsmittel,
- geeignete Medien und Lehrmaterialien,
- erforderliche Arbeitshilfen,
- für die Weiterbildung zur ,,Pflegefachkraft in der Palliativversorgung“ ausreichend geeignete Rückzugsmöglichkeiten für die Weiterbildungsteilnehmer,
- eine Bibliothek,
- Sanitäranlagen.
Inhaltliche Anforderungen:
- Vorlage von Lehrplänen über den theoretischen und den praktischen Teil der Weiterbildung entsprechend der in Anlage 5 der Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen aufgezeigten Themenbereiche der Module
- Planung von Praktika in Form von Lehrplänen,
- vertragliche Sicherstellung der praktischen Weiterbildung mit geeigneten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Anerkennung
- Erhebungsbogen
Welche Gebühren fallen an?
50,00 bis 150,00 EUR
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beantragung ist an keine Frist gebunden.
Bearbeitungsdauer
3 Monate
Rechtsgrundlage
- § 3 Thüringer Gesetz über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheits- und Sozialwesens
- § 9 Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung)
- § 8 Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung
- § 10 Thüringer Verordnung zur Durchführung der Weiterbildungen in den Pflegefachberufen (Thüringer Pflegefachberufe-Weiterbildungsverordnung)
Anträge / Formulare
Sie können Ihren Antrag auch elektronisch über einen einheitlichen Ansprechpartner stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Alle an der Weiterbildungsstätte tätigen Lehrkräfte haben sich nachweislich jährlich 40 Unterrichtsstunden beruflich fortzubilden.
Jeder Wechsel in der Leitung oder im hauptamtlichen Lehrpersonal der Weiterbildungsstätte ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Fachlich freigegeben am
16.12.2015
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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