Zuständigkeitsfinder
Wohnen - Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung
Leistungsbeschreibung
Um Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) zu begründen, ist dem Grundbuchamt eine Bescheinigung der Baubehörde vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Wohnung oder ein Teileigentum baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist (sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung). Entsprechendes gilt auch für die Begründung eines Dauerwohnrechts oder Dauernutzungsrechts.
Zu abgeschlossenen Einheiten können auch zusätzlich Räume außerhalb eines abgeschlossenen Bereichs zählen, wie z.B. Speicher- und Kellerräume oder den Wohnungen zugeordnete (Garagen)Stellplätze.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan Voraussetzung zur Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum im Grundbuch.
Verfahrensablauf
- Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde der Landkreise oder der kreisfreien Städte
- Registrierung der Unterlagen
- Prüfung der Unterlagen, gegebenenfalls Nachforderungen bei Unvollständigkeit
- Erteilung der Bescheinigung (und Gebührenbescheid)
- Versendung der Unterlagen an den Antragsteller/die Antragstellerin
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (das Bauordnungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt).
Zuständige Stelle
Die Bescheinigung wird von der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt.
Voraussetzungen
Die Bescheinigung wird auf schriftlichen Antrag erteilt. Antragberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Sofern alle notwendigen Unterlagen vollständig vorgelegt werden, wird die Bescheinigung erteilt, wenn die Wohnung bzw. die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, an denen Sondereigentum begründet oder ein Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht bestellt werden soll, in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Grundsätzlich sind dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:
- Lageplan (Auszug aus der Liegenschaftskarte/Katasterkarte, inklusive aller Anlagen und Gebäude)
- Grundbuchauszug (möglichst aktuell)
- Aufteilungsplan (aus ihm muss die Abgeschlossenheit ersichtlich werden)
- Grundriss- und Ansichtsplan (dient ebenfalls der Erkennbarkeit der Abgeschlossenheit)
Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich der beizufügenden Unterlagen (Anzahl, Qualität, Maßstab etc.) wird empfohlen, sich vor Antragstellung mit der zuständigen Behörde direkt in Verbindung zu setzen.
Welche Gebühren fallen an?
Nach der Thüringer Baugebührenverordnung wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro je Wohnung oder Sondereigentum für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gelten keine normierten Fristen über das allgemeine Verfahrensrecht hinaus. Durch die Ausstellungsbehörden können individuelle Fristen für die Nachreichung fehlender Unterlagen gesetzt werden.
Rechtsgrundlage
- § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
- Nr. 8.6 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Thüringer Baugebührenverordnung (ThürBauGVO)
Anträge / Formulare
Es existiert kein bundes- bzw. landeseinheitlicher Vordruck. Allerdings liegen gegebenenfalls bei der zuständigen Behörde selbst entwickelte Formulare vor.
Was sollte ich noch wissen?
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich von der Qualität und Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen ab.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Fachlich freigegeben am
17.01.2022
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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