Zuständigkeitsfinder
Tanzveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen - Ausnahmegenehmigung
Leistungsbeschreibung
Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder (die inhaltlich voneinander abweichen können) verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig für eine Ausnahmeerlaubnis nach dem Thüringer Feiertagsgesetz sind die Ordnungsämter der Gemeinden/ Städte.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis/ Reisepass
Sinnvoll ist es auch, wenn Sie bei der Antragstellung bereits ein Veranstaltungskonzept vorlegen können.
Welche Gebühren fallen an?
Die Ausnahmeerlaubnis ist gebührenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine besondere Antragsfrist ist nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es jedoch zweckdienlich, wenn Sie mindestens eine Woche vor dem geplanten Veranstaltungstermin den entsprechenden Ausnahmeantrag stellen.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde.
Anträge / Formulare
Ein spezielles Antragsformular existiert nicht, der Antrag kann formlos gestellt werden.
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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