Zuständigkeitsfinder
Staatsangehörigkeit - Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Leistungsbeschreibung
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Als Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gilt neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb aufgrund einer Option, durch Registrierung oder Erklärung.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG). In allen anderen Fällen wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermieden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung kann erfolgen, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine zwischenstaatlichen Belange entgegenstehen.
Die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ist abzuwarten, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen bzw. erworben wird. Andernfalls geht mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verloren.
Die Beibehaltungsgenehmigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages nachweisen können.
An wen muss ich mich wenden?
Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt
- in Deutschland (Freistaat Thüringen) an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt
- außerhalb Deutschlands an die deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln
Zuständige Stelle
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft bei Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt im Freistaat Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt über den Beibehaltungsantrag.
Voraussetzungen
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- Öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit.
- Das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten zu.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
- deutscher Reisepass und Bundespersonalausweis
- erweiterte Melderegisterauskunft nicht älter als 6 Monate
- Unterlagen über die Geburt, die Abstammung und den Personenstand
- Lebenslauf
- Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
- ausführliche Darstellung der Gründe über die Notwendigkeit des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit und Nachweise hierfür
- Einbürgerungszusicherung des anderen Staates (wenn vorhanden)
Die Unterlagen sind bei Antragsabgabe im Original vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig: 255,00 Euro mit Ausnahme der Fälle des § 29 Abs. 4 StAG
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Zur Erleichterung der Antragstellung werden durch die Staatsangehörigkeitsbehörden Vordrucke zur Verfügung gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird angeraten.
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
Fachlich freigegeben am
02.05.2017
Quelle: Zuständigkeitsfinder Thüringen (Linie6PLus)
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